§ 136 Aufbewahrung der Akten
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 136 Aufbewahrung der Akten — GBG 2022
Nach dem endgültigen Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
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