(1) Die Leiter der Dienststellen und Unternehmungen haben über die Aufrechterhaltung eines geregelten und vorschriftsmäßigen Dienstbetriebes zu wachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten auf die ihnen untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und auftretende Übelstände und sich ergebende Beschwerden in kurzem Weg abzustellen; wenn hierbei die eigenen Maßnahmen nicht ausreichen oder grobe Dienstverletzungen sich ereignen, haben sie die Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten.
(2) Insbesondere obliegt den Leitern die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit.
(3) Die Leiter sind verpflichtet, den ihnen unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden