(1) Der Beamte kann durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf jenes Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn er mindestens eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 62. Lebensjahres abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
(5) Für Beamte, denen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen eine Leitungsbefugnis übertragen wurde, gelten die Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass sich die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate und in jenen Fällen, in denen der Versetzung in den Ruhestand unmittelbar die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbatical nach § 79 vorausgeht, auf achtzehn Monate verlängern.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 86 § 86
(1) Der Beamte kann durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf jenes Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn er minde…
§ 44 § 44
…Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 86 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand…
§ 57 § 57
…Treueabgeltung) gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat: Dem Beamten, der eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 86 oder nach § 87 nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt bewirkt und ein Jahr länger im aktiven Dienstverhältnis verbleibt, gebührt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der…