GBG 2022
Gliederung
5. Abschnitt Übertritt und Versetzung in den Ruhestand; Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 84 § 84
Der Beamte tritt mit dem Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
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