(1) Voraussetzung für die Anstellung als Beamter ist:
a) bei Verwendungen nach § 5 die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und
b) die für die vorgesehene Verwendung notwendige persönliche und fachliche Eignung sowie Entscheidungsfähigkeit.
(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 3 § 3
(1) Voraussetzung für die Anstellung als Beamter ist: a) bei Verwendungen nach § 5 die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und b) die für die vorgesehene Verwendung not…
§ 89 § 89
…aufgelöst: a) bei Verwendung nach § 5 durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; b) bei sonstigen Verwendungen durch den Wegfall der Anstellungserfordernisse nach § 3 Abs. 1 lit. a zweiter Fall. (3) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch a) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes…
§ 74 § 74
…Karenzurlaub 1. zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung gewährt worden ist: höchstens drei Jahre, 2. zur aa) Begründung eines Dienstverhältnisses nach § 3 oder § 4 des Entwicklungshelfergesetzes oder bb) Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder cc…