§ 44 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters — GBG 2022
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn
a) der Beamte mit dem Beginn der Altersteilzeit sein 60. Lebensjahr vollendet hat,
b) der Beamte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 86 oder nach § 87 erfüllt oder nach § 84 in den Ruhestand tritt,
c) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der eines vollbeschäftigten Beamten entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. herabgesetzt war und
d) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 86 oder § 87 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 84 eintritt.
(3) Die §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß; § 47 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 86 zu enthalten hat.
(4) Wird der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben und hat der Beamte noch keine Altersteilzeit in Anspruch genommen, so kann für die Dauer des Aufschubes Altersteilzeit gewährt werden. Hat der Beamte, dessen Ruhestand aufgeschoben wurde, bis zum Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, das höchstmögliche Ausmaß der Altersteilzeit noch nicht ausgeschöpft, so kann die Altersteilzeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert oder neu gewährt werden.
(5) Hinsichtlich der Bezüge bei Altersteilzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
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