(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Anstellungserfordernissen
a) die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
b) eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband verbrachten Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren eingerechnet werden, wenn sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages (§ 12 Abs. 2) berücksichtigt wurden.
(3) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, so tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
a) die Schuld des Beamten gering ist,
b) die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
c) keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes im Sinn des Abs. 3 die Definitivstellung vornehmen.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 7 § 7
…Vorschriften über eine Gemeindebeamtenprüfung – werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die besonderen Anstellungserfordernisse bilden, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Definitivstellung (§ 11 Abs. 1) vorgeschrieben sind, auch die Voraussetzung für die Aufnahme. (2) Die Gemeinde kann die Nachsicht vom Mangel der für die Definitivstellung vorgeschriebenen Voraussetzungen…
§ 11 § 11
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Anstellungserfordernissen a) die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und b) eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Defi…