LandesrechtTirolLandesesetzeGemeindebeamtengesetz 2022§ 89

§ 89§ 89

In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:

a) durch Tod;

b) durch Austritt;

c) durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 10 Abs. 2);

d) durch Entlassung;

e) Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

f) Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Union nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes.

(2) Das Dienstverhältnis wird weiters aufgelöst:

a) bei Verwendung nach § 5 durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

b) bei sonstigen Verwendungen durch den Wegfall der Anstellungserfordernisse nach § 3 Abs. 1 lit. a zweiter Fall.

(3) Beim Beamten des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch

a) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

b) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn

1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder

2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(4) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten und seiner Angehörigen. Ansprüche des Beamten, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

(5) Ein Beamter hat der Gemeinde im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 lit. b bis f und Abs. 2 die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

a) das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat, wobei bei der Berechnung dieser Frist Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, nicht zu berücksichtigen sind,

b) das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus einem der im § 10 Abs. 4 lit. b und e angeführten Gründe gekündigt worden ist.

(6) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind

a) die Kosten einer Grundausbildung oder ähnlichen Ausbildung,

b) die Kosten, die der Gemeinde aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und

c) die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

nicht zu berücksichtigen.

(7) Die der Gemeinde nach den Abs. 5 und 6 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist, mit Bescheid festzustellen. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines Anspruchs im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. Die zu ersetzenden Ausbildungskosten sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen; hierbei können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Raten festgesetzt werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die zu ersetzenden Ausbildungskosten nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 hereinzubringen.

(8) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten ernannt, so gelten die Abs. 5, 6 und 7 mit der Maßgabe, dass die Zeit als Vertragsbediensteter wie eine im Beamtendienstverhältnis zugebrachte Zeit zu behandeln ist.

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