(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
a) während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat,
b) nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate,
c) nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind auf den Beamten, der unmittelbar vor dem Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
a) Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
b) Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
c) unbefriedigender Arbeitserfolg,
d) pflichtwidriges Verhalten,
e) Bedarfsmangel.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 92 § 92
…oder einer seiner Vertreter dem Beamten durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder d) der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis nach § 10 Abs. 4 lit. b oder e gekündigt hat.…
§ 89 § 89
…1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst: a) durch Tod; b) durch Austritt; c) durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 10 Abs. 2); d) durch Entlassung; e) Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches; f) Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages…