(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
a) während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat,
b) nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate,
c) nach Vollendung des zweiten Dienstjahres 3 Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind auf den Beamten, der unmittelbar vor dem Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
a) Nichterfüllung von Definitivstellungserfordernissen,
b) Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
c) unbefriedigender Arbeitserfolg,
d) pflichtwidriges Verhalten,
e) Bedarfsmangel.
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