(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn
a) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband besteht und
b) keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Die ein Jahr dauernde Freistellung, während der der Beamte nicht zur Dienstleistung herangezogen werden darf, kann erst nach Ableistung einer vierjährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
(2) Das Sabbatical kann auf Antrag des Beamten widerrufen oder beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei
a) Karenzurlaub oder Karenz,
b) gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
c) Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
d) unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst,
e) Suspendierung,
f) Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder
g) Änderung des bisherigen Beschäftigungsausmaßes,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.
(4) Hinsichtlich der Kürzung der Bezüge gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
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