(1) Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Einem Beamten, der Funktionär der gesetzlichen Berufsvertretung der Gemeindebediensteten oder einer Personalvertretung ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Berufsvertretung (Personalvertretung) um deren Beurlaubung einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, nach Tunlichkeit zu entsprechen.
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