§ 157 § 157
In Kraft seit 01. Dezember 2022
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(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entscheidet in den durch dieses Gesetz geregelten Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Gemeinderat. Soweit es im Interesse der Arbeitsvereinfachung liegt, kann der Gemeinderat bestimmte Arten von Angelegenheiten, die ihm durch dieses Gesetz nicht ausdrücklich zur Beschlussfassung zugewiesen sind, dem Gemeindevorstand (Stadtrat) zur Beschlussfassung übertragen.
(2) Die nach diesem Gesetz von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 125 Abs. 1 dritter Satz und § 130 Abs. 1, soweit diese den Bürgermeister betreffen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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