§ 37 § 37
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein. Ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht möglich, so hat die Wochenruhezeit einen anderen Tag der Woche einzuschließen.
(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.
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