(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie nach § 78 der Strafprozeßordnung 1975 vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der Strafprozeßordnung 1975 oder einem anhängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 137), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
a) die Mitteilung
1. der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung oder
2. der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder
b) das Strafverfahren nach der Strafprozeßordnung 1975 oder das verwaltungsstrafrechtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 130 § 130
…§ 130 Strafanzeige, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so…
§ 157 § 157
…von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 125 Abs. 1 dritter Satz und § 130 Abs. 1, soweit diese den Bürgermeister betreffen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…
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