(1) Pensionsansprüche sind alle Leistungen, auf die der Beamte und seine Hinterbliebenen und Angehörigen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch haben.
(2) Auf die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen ist der 3. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 nach Maßgabe der Abs. 3 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Pensionsansprüche bestehen gegenüber dem Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten. Dieser tritt in den §§ 36 Abs. 3, 55 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 1, 71 Abs. 2 lit. b und 5, 73 Abs. 1, 2 lit. d und 8 sowie 74 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 an die Stelle des Landes Tirol. Dienstbehörde ist das jeweils zuständige Organ dieses Gemeindeverbandes.
(4) Soweit im Abs. 3 zweiter Satz nichts anderes bestimmt ist, tritt an die Stelle des Landes Tirol jeweils die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband. Weiters treten an die Stelle der Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten jeweils die Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, an die Stelle des Wortes „Landesbeamte“ jeweils das Wort „Gemeindebeamte“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle der Worte „ruhegenussfähige Landesdienstzeit“ jeweils die Wortfolge „ruhegenussfähige Dienstzeit zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Wortfolge „Dienstverhältnis zum Land“ jeweils die Wortfolge „Dienstverhältnis zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form.
(5) Die §§ 18 Abs. 2 lit. a und 28 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979 jeweils die Verweisung auf § 89 Abs. 2 dieses Gesetzes tritt.
(6) § 22 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass in der lit. a an die Stelle der Verweisung auf § 50a BDG 1979 die Verweisung auf § 42 dieses Gesetzes tritt, in der lit. b das Zitat „§ 5 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 81 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt wird, in der lit. c an die Stelle der Verweisung auf § 3d die Verweisung auf § 79 dieses Gesetzes tritt und in der lit. d an die Stelle der Verweisung auf § 3j die Verweisung auf § 82 dieses Gesetzes tritt.
(7) § 23 Abs. 3 erster Satz des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die betragliche durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte nach § 84 in den Ruhestand übergetreten wäre, um 0,35 v. H., bei einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 87 um 0,15 v. H. zu kürzen ist.
(8) § 27 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verweisung auf § 13 BDG 1979 die Verweisung auf § 84 dieses Gesetzes tritt.
(9) § 29 Abs. 9 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass die lit. b zu lauten hat:
„b) Karenzurlaubes nach § 83 Abs. 4 lit. a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 bzw. nach § 73 Abs. 4 lit. a dieses Gesetzes oder“
(10) Die Erlassung einer Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes 1998 obliegt der Landesregierung.
(11) § 48 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass das Wort „Landesverwaltungsabgaben“ durch das Wort „Gemeindeverwaltungsabgaben“ ersetzt wird.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 163 § 163
…in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband stehen, beträgt mindestens 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 95 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998) bzw. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 95 in Verbindung mit §…
§ 95 § 95
(1) Pensionsansprüche sind alle Leistungen, auf die der Beamte und seine Hinterbliebenen und Angehörigen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch haben. (2) Auf die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen ist der 3. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 n…
§ 103 § 103
…nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen richtet; e) besondere Ersatzleistungen der Gemeinden nach § 105; f) Beiträge der Empfänger wiederkehrender Geldleistungen nach § 95 in Verbindung mit § 29 des Landesbeamtengesetzes 1998; g) sonstige Einnahmen; h) Ausfallsleistungen der Gemeinden nach § 106.…
§ 159 § 159
…2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1. (2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Beamten…