(1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
a) dauernd dienstunfähig oder
b) infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.
(2) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird, oder mit dem Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam. Vor der Erlassung des Bescheides ist ein Gutachten des vom Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten bestimmten Arztes einzuholen. Die Kosten für das Gutachten sind von diesem Gemeindeverband zu tragen. Vor der Erlassung des Bescheides ist dieser Gemeindeverband zu hören.
(5) Solange das Landesverwaltungsgericht über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde nicht entschieden hat, gilt der Beamte als beurlaubt.
(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 und 2 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung nicht zulässig.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 88 § 88
…1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 85 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich. (2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das…