(1) Die Gemeindebeamten gliedern sich nach Art ihrer Verwendung in
a) Beamte der allgemeinen Verwaltung,
b) Beamte in handwerklicher Verwendung und
c) Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes.
(2) Die Dienstzweige der Beamten der allgemeinen Verwaltung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:
a) in die Verwendungsgruppe A die Dienstzweige des höheren Dienstes,
b) in die Verwendungsgruppe B die Dienstzweige des gehobenen Fachdienstes,
c) in die Verwendungsgruppe C die Dienstzweige des Fachdienstes,
d) in die Verwendungsgruppe D die Dienstzweige des mittleren Dienstes,
e) in die Verwendungsgruppe E die Dienstzweige des Hilfsdienstes.
(3) Die Dienstzweige der Beamten in handwerklicher Verwendung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:
a) in die Verwendungsgruppe P 1 der Dienstzweig des besonders qualifizierten handwerklichen Dienstes,
b) in die Verwendungsgruppe P 2 der Dienstzweig des qualifizierten handwerklichen Dienstes,
c) in die Verwendungsgruppe P 3 der Dienstzweig des handwerklichen Dienstes,
d) in die Verwendungsgruppe P 4 der Dienstzweig des besonders qualifizierten handwerklichen Hilfsdienstes,
e) in die Verwendungsgruppe P 5 der Dienstzweig des qualifizierten handwerklichen Hilfsdienstes.
(4) Die Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes sind in die Verwendungsgruppe W – Sicherheitswachdienst einzuordnen.
(5) Unter einem Dienstzweig ist die Zusammenfassung aller Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu verstehen. Die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer Verwendungsgruppe werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die Verwendungsgruppe A umfasst alle Dienstzweige, welche von Personen mit voller Hochschulbildung versehen werden sollen.
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 2 § 2
…§ 2 Gliederung des Gemeindedienstes (1) Die Gemeindebeamten gliedern sich nach Art ihrer Verwendung in a) Beamte der allgemeinen Verwaltung, b) Beamte in handwerklicher Verwendung und c…
§ 152 § 152
…b) der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 13 bis 19 und 21 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß. (2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes…
§ 51 § 51
…Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Beamte einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet. (2) Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU…
§ 76 § 76
…Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder b) eines nahen Angehörigen (Abs. 3) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe…
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