(1) Die Gemeindebeamten gliedern sich nach Art ihrer Verwendung in
a) Beamte der allgemeinen Verwaltung,
b) Beamte in handwerklicher Verwendung und
c) Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes.
(2) Die Dienstzweige der Beamten der allgemeinen Verwaltung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:
a) in die Verwendungsgruppe A die Dienstzweige des höheren Dienstes,
b) in die Verwendungsgruppe B die Dienstzweige des gehobenen Fachdienstes,
c) in die Verwendungsgruppe C die Dienstzweige des Fachdienstes,
d) in die Verwendungsgruppe D die Dienstzweige des mittleren Dienstes,
e) in die Verwendungsgruppe E die Dienstzweige des Hilfsdienstes.
(3) Die Dienstzweige der Beamten in handwerklicher Verwendung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:
a) in die Verwendungsgruppe P 1 der Dienstzweig des besonders qualifizierten handwerklichen Dienstes,
b) in die Verwendungsgruppe P 2 der Dienstzweig des qualifizierten handwerklichen Dienstes,
c) in die Verwendungsgruppe P 3 der Dienstzweig des handwerklichen Dienstes,
d) in die Verwendungsgruppe P 4 der Dienstzweig des besonders qualifizierten handwerklichen Hilfsdienstes,
e) in die Verwendungsgruppe P 5 der Dienstzweig des qualifizierten handwerklichen Hilfsdienstes.
(4) Die Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes sind in die Verwendungsgruppe W – Sicherheitswachdienst einzuordnen.
(5) Unter einem Dienstzweig ist die Zusammenfassung aller Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu verstehen. Die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer Verwendungsgruppe werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die Verwendungsgruppe A umfasst alle Dienstzweige, welche von Personen mit voller Hochschulbildung versehen werden sollen.
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