(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe W | ||
Dienstklasse | |||
III | IV | V | |
1 | 2.181,8 | 2.625,8 | |
2 | 2.220,2 | 2.720,8 | 3.440,4 |
3 | 2.258,9 | 2.761,9 | 3.554,5 |
4 | 2.297,7 | 2.866,5 | 3.667,6 |
5 | 2.336,3 | 2.980,5 | 3.781,9 |
6 | 2.375,2 | 3.095,3 | 3.895,6 |
7 | 2.416,9 | 3.210,2 | 4.009,8 |
8 | 2.459,9 | 3.326,0 | 4.123,8 |
9 | 2.503,1 | 3.440,4 | 4.236,9 |
10 | 2.546,9 | ||
11 | 2.590,7 | ||
12 | 2.637,3 | ||
(2) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt,
a) solange er im Exekutivdienst verwendet wird und
b) wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage in der Höhe von 125,8 Euro.
(3) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes kann eine Verwendungszulage gewährt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Verwendungszulage richten sich nach § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass bei Beamten der Dienstklasse III für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die im Weg der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen sind und § 2 lit. c sublit. dd des Landesbeamtengesetzes 1998 nicht gilt.
(4) Leistet der Beamte Dienste, für die eine Verwendungszulage nach Abs. 3 gebühren würde, nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hierfür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung zu laufen. Für die Bemessung gilt Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß. Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
(5) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 43,7 Euro und im definitiven Dienstverhältnis
in der | in der Dienstzulagenstufe | |
1 | 2 | |
Euro | ||
Grundstufe | 90,0 | 161,6 |
Dienststufe 1 | 347,9 | 429,5 |
Dienststufe 2 | 512,2 | 612,9 |
Beamten der Grundstufe gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in der Höhe von 192,1 Euro. Die Dienstzulagenstufe 1 gebührt ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der
a) Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
b) Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgeldegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte geltenden Fassung sind anzuwenden.
(6) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage in der Höhe von 153,9 Euro.
(7) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes, der einem Dienstposten der Dienststufe 1 oder 2 zugeordnet ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 86,5 Euro.
(8) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 93 § 93
(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro: in der Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe W Dienstklasse III IV V 1 2.181,8 2.625,8 2 2.220,2 2.720,8 3.440,4 3 2.258,9 2.761,9 3.554,5 4 2.297,7 2.866,5 3.667,6 5 2.336,3 2.980,5 3.781,9 6 2.375,2 3.095,3 3.895…