(1) Die Gemeindeverbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 96 Abs. 1).
(2) Der Gemeindeverbandsversammlung obliegt die Aufgabe, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses zu wählen; für diese Wahl haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 99 Abs. 1) aus ihren Reihen bezirksweise mindestens je zwei, aus dem politischen Bezirk Innsbruck-Land vier Vertreter vorzuschlagen.
(3) Die Wahlen nach Abs. 2 haben für die Vertreter aus den einzelnen politischen Bezirken in getrennten Wahlgängen zu erfolgen. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(4) Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden anwesend sind. Ist eine halbe Stunde nach Eröffnung einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Beschlussfähigkeit hiernach nicht gegeben, so ist die Gemeindeverbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
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