(1) Soweit die im § 103 lit. a bis g angeführten Einnahmen des Gemeindeverbandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährliche Leistungen in der Höhe des Fehlbetrages zu entrichten. Der gesamte Fehlbetrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den Schlüsselzahlen ergibt, die für die einzelnen Gemeinden nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zu berechnen sind.
(2) Grundlage für die Berechnung der Schlüsselzahl ist:
a) bei besetzten Dienstposten das Diensteinkommen der im Dienst der Gemeinde stehenden Beamten, ausgenommen die Sprengelärzte;
b) für Beamte, die bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu einer Gemeinde Tirols das 45. Lebensjahr überschritten haben, das auf das Eineinhalbfache und für Beamte, die bei der Aufnahme als Gemeindebeamter das 50. Lebensjahr überschritten haben, das auf das Zweifache erhöhte Diensteinkommen;
c) bei unbesetzten Dienstposten, bei denen ein Pensionsaufwand zu leisten ist, der entsprechende Pensionsaufwand;
d) bei Dienstposten, die bisher noch nicht besetzt waren, und bei unbesetzten Dienstposten, bei denen nach dem letzten Dienstposteninhaber ein Pensionsaufwand nicht bzw. nicht mehr anfällt, das Diensteinkommen des jeweiligen Anfangsbezuges eines Beamten der betreffenden Verwendungsgruppe und Dienstklasse;
e) bei aufgelassenen Dienstposten der Pensionsaufwand für den letzten Dienstposteninhaber bzw. seine Hinterbliebenen oder Angehörigen;
f) der Pensionsaufwand für Beamte bzw. ihre Hinterbliebenen oder Angehörigen, denen erstmals nach dem 31. Dezember 2007 ein Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug oder ein Versorgungsgeld gebührt, sofern dieser Pensionsaufwand für die Berechnung der Schlüsselzahl nicht bereits nach lit. c, d oder e herangezogen wurde. Der Pensionsaufwand ist der Gemeinde zuzurechnen, in der der Beamte zuletzt im Dienst gestanden ist;
g) für Dienstposteninhaber, deren Anspruch auf das Diensteinkommen ganz oder teilweise ruht, ist jenes Diensteinkommen, das der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht, zugrunde zu legen. Die anspruchsbegründenden Nebengebühren gelten in der Höhe der gewährten Geldleistungen als Diensteinkommen.
(3) Das Diensteinkommen besteht aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, den Zulagen, die einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und den anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinn des § 76 des Landesbeamtengesetzes 1998.
(4) Für die Berechnung der Schlüsselzahl sind die Diensteinkommen bzw. der Pensionsaufwand des Kalenderjahres heranzuziehen, für das die Abrechnung erfolgt.
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