(1) Die Vollziehung der Bestimmungen über die Pensionsansprüche der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Festsetzung und Erfüllung dieser Pensionsansprüche, der Leistung der Überweisungsbeiträge nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der Entscheidung in pensionsrechtlichen Angelegenheiten sowie die Entscheidung in sonstigen dienstrechtlichen Angelegenheiten, die sich nach der rechtskräftigen Versetzung des Beamten in den Ruhestand ergeben, obliegen einem Gemeindeverband, der aus allen Gemeinden gebildet wird, die in ihrem Dienstpostenplan Posten für Beamte vorgesehen haben. Hiebei sind Dienstposten für Sprengelärzte nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Gemeinde ist so lange Mitglied des Gemeindeverbandes, als durch diesen Pensionsansprüche von Beamten, die der Gemeinde zuzurechnen sind, bzw. ihrer Hinterbliebenen oder Angehörigen zu erfüllen sind.
(3) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Gemeindeverband für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten“. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
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