§ 5 § 5
In Kraft seit 01. Dezember 2022
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Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
a) die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
b) die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.
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