Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
a) die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
b) die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 81 § 81
…amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind, gelten hinsichtlich der Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge die §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Entscheidungen obliegen dem Gemeinderat; sie sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.…
§ 3 § 3
…1) Voraussetzung für die Anstellung als Beamter ist: a) bei Verwendungen nach § 5 die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und b) die für die vorgesehene Verwendung notwendige persönliche…
§ 95 § 95
…§§ 36 Abs. 3, 55 Abs. 2 und 3, 58 Abs. 1, 71 Abs. 2 lit. b und 5, 73 Abs. 1, 2 lit. d und 8 sowie 74 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 an die Stelle des Landes Tirol…
§ 89 § 89
…nach § 2 Abs. 2 letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes. (2) Das Dienstverhältnis wird weiters aufgelöst: a) bei Verwendung nach § 5 durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; b) bei sonstigen Verwendungen durch den Wegfall der Anstellungserfordernisse nach § 3 Abs. 1 lit. a zweiter…