(1) Die besonderen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige – vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, insbesondere die Vorschriften über eine Gemeindebeamtenprüfung – werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die besonderen Anstellungserfordernisse bilden, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Definitivstellung (§ 11 Abs. 1) vorgeschrieben sind, auch die Voraussetzung für die Aufnahme.
(2) Die Gemeinde kann die Nachsicht vom Mangel der für die Definitivstellung vorgeschriebenen Voraussetzungen gewähren, wenn der Beamte bereits eine gleichwertige Dienstprüfung für Gemeinde-, Landes- oder Bundesbeamte erfolgreich abgelegt hat. Die Nachsicht bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht nicht gegeben sind.
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