§ 116 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 116 Zuständigkeit — GBG 2022
Zuständig sind:
a) der Bürgermeister zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;
b) die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden