(1) Jeder Beamte ist im Allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seines Dienstzweiges bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.
(2) Jeder Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwieweit ihm anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.
(3) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten zulässig, doch darf dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten.
(4) Im Interesse des Dienstes kann ein Beamter auch in einen anderen Dienstzweig überstellt werden, doch darf hierbei die im Zeitpunkt der Überstellung erreichte Ruhegenussbemessungsgrundlage keine Schmälerung erfahren. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 38 § 38
…der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeiter). Die Dienstzeit, in die Nachtarbeit fällt, darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten. (2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen…
§ 73 § 73
…wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind, oder c) der zum Rektor gemäß § 23 des Universitätsgesetzes 2002 oder zum hauptamtlichen Vizerektor gemäß § 24 des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder d) der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1…
§ 69 § 69
…Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 24 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 für diese Pflege ausfällt, oder d) wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes…
§ 51 § 51
…benachteiligt werden. (3) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art…