(1) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine monatliche pauschalierte Nebengebühr von 7,3 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Diese erhöht sich für jede der Bemessung zugrundezulegende Stunde einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung um 0,1 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Der Gemeinderat kann durch Verordnung
a) jene Verwendungen bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des im ersten Satz genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festsetzen und
b) den nach dem zweiten Satz der Bemessung zugrunde zu legenden Zeitanteil einer außerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistung bestimmen.
Die Erhöhung beträgt für jede zu berücksichtigende Stunde, die durch Freizeit ausgeglichen wird, 0,1 v.H. der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, abzüglich 1/173,2 der sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrages. Ergeben sich bei Berechnung der der Bemessung zugrunde zu legenden Stunden Bruchteile von Stunden, so gebührt der verhältnismäßige Teil.
(2) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle einer sonstigen Erschwernis- und Aufwandsentschädigung für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Erschwerniszulage in der Höhe von 1,025 v.T. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil.
(3) Einem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von eineinhalb Stunden. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten. Nachtdienst leistet, wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Nebengebühr nach Abs. 1 hat. Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Erschwerniszulage um 4,918 v.T. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 je Nachtdienst, wenn das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches verbraucht wird oder der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens eine Abgeltung beantragt.
(4) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt monatlich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Sie beträgt:
a) für Beamte, die überwiegend im Außendienst oder Nachtdienst stehen, 21,1 Euro,
b) für Beamte, die nicht überwiegend im Außendienst oder Nachtdienst stehen, 12,8 Euro.
(5) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche pauschalierte Nebengebühr in der Höhe von 150,4 Euro. Sie begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 94 § 94
(1) Dem Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung eine monatliche pauschalierte Nebengebühr von 7,3 v.H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. Diese erhöht sich für jede der Bemessung zugrundezulege…