§ 137 Verfahren vor der Disziplinarkommission, Einleitung — GBG 2022
(1) Der Vorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Bürgermeister im Auftrag des Vorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.
§ 130 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 130 Strafanzeige, Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
…das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (§ 137), zulässig. (3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem a) die Mitteilung 1. der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder über…
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