§ 149 Verantwortlichkeit
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 149 Verantwortlichkeit — GBG 2022
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
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