(1) Der Ruhegenuss von Beamten,
a) die bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, oder
b) die
1. bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweisen,
2. vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband aufgenommen wurden und
3. seit dem Zeitpunkt dieser Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband stehen,
beträgt mindestens 50 v. H. der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 95 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998) bzw. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage (§ 95 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998).
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist § 23 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 95 Abs. 7 weiter anzuwenden.
(3) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den §§ 45 oder § 45a in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, jeweils in Verbindung mit § 162 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 23 Ab. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in Verbindung mit § 95 Abs. 7 weiterhin nicht anzuwenden.
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