§ 158 § 158
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
a) Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des § 5 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und
b) Verbindungsstelle im Sinn des § 4 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.
Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
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