§ 14 § 14
§ 14 § 14 — GBG 2022
(1) Über die Anstellung, über jede sonstige Ernennung sowie über die Reaktivierung ist dem Beamten innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ ein Dekret zuzustellen, das zu enthalten hat:
1. den Hinweis auf den Beschluss des für die Entscheidung zuständigen Organes der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes;
2. den Tag des Wirksamwerdens der Anstellung, der sonstigen Ernennung oder der Reaktivierung;
3. den Amtstitel;
4. die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse, Gehaltsstufe und den nächsten Vorrückungstermin;
5. den Vorrückungsstichtag und
6. den Monatsbezug und die pauschalierten Nebengebühren.
(2) § 12 Abs. 1 gilt sinngemäß für die sonstigen Ernennungen.