(1) Über die Anstellung, über jede sonstige Ernennung sowie über die Reaktivierung ist dem Beamten innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ ein Dekret zuzustellen, das zu enthalten hat:
1. den Hinweis auf den Beschluss des für die Entscheidung zuständigen Organes der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes;
2. den Tag des Wirksamwerdens der Anstellung, der sonstigen Ernennung oder der Reaktivierung;
3. den Amtstitel;
4. die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse, Gehaltsstufe und den nächsten Vorrückungstermin;
5. den Vorrückungsstichtag und
6. den Monatsbezug und die pauschalierten Nebengebühren.
(2) § 12 Abs. 1 gilt sinngemäß für die sonstigen Ernennungen.
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 14 § 14
…§ 14 Ernennungsdekret (1) Über die Anstellung, über jede sonstige Ernennung sowie über die Reaktivierung ist dem Beamten innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch das…
§ 50 § 50
…behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises, der Dienstkarte und sonstiger Sachbehelfe, f) den Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes.…
§ 57 § 57
…V. (3) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund der im Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften obliegt hinsichtlich der besonderen Zulage zum Gehalt nach § 14 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 der Landesregierung, im Übrigen dem Gemeinderat. (4) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 gilt mit der…
§ 68 § 68
…berechtigt. 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft. 3. Besitz einer Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes. 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. …
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