(1) Der Beamte hat auf Anordnung des Bürgermeisters über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn
a) der Beamte den zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,
b) die Leistung von Überstunden zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
c) die Notwendigkeit der Leistung von Überstunden nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätte vermieden werden können, und
d) der Beamte diese Überstunden spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
a) im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
b) nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
c) im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
(4) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(5) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
a) Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung),
b) Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe und
c) Zeitguthaben aus einem Schicht- und Wechseldienstplan.
Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 40 § 40
(1) Der Beamte hat auf Anordnung des Bürgermeisters über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn a) der Beamte den zur Anordnun…