§ 58 § 58
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Die Amtstitel werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Sie sind gesetzlich geschützt.
(2) Der Beamte führt den ihm zukommenden Amtstitel und hat Anspruch darauf, sowohl im dienstlichen Verkehr als auch in amtlichen Verlautbarungen ausschließlich mit diesem Titel benannt zu werden.
(3) Der Beamte des Ruhestandes führt den Amtstitel, den er zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand getragen hat, mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) weiter.
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