§ 122 Parteien
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 122 Parteien — GBG 2022
Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
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