(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als zwölf und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 47 Abs. 1 dauernd wirksam. In diesen Zeitraum von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Beamten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, einzurechnen.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 47 § 47
…Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. (2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§…
§ 46 § 46
…ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden. (3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich…
§ 69 § 69
…im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 33 Abs. 2 oder den §§ 42 bis 44 nicht übersteigen. (4) Ist der Beamte wegen der notwendigen Pflege a) eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder…
§ 29 § 29
…Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. (4) Der Beamte, a) dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 42 oder § 43 herabgesetzt worden ist oder b) der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem…