(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
a) ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder
b) die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder
c) sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
Der Bürgermeister hat auf Antrag des Beamten festzustellen, ob eine Nebenbeschäftigung zulässig oder unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung kann auch von Amts wegen festgestellt werden, wenn zumindest einer der in den lit. a, b und c genannten Gründe vorliegt.
(3) Der Beamte hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
a) dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 42 oder § 43 herabgesetzt worden ist oder
b) der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch nimmt oder
c) der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 76 befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit der Bürgermeister dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach lit. a, b oder c getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.
(7) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden (Nebentätigkeit).
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 29 § 29
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt. (2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die a) ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder b) die Vermutung einer Befan…
§ 103 § 103
…richtet; e) besondere Ersatzleistungen der Gemeinden nach § 105; f) Beiträge der Empfänger wiederkehrender Geldleistungen nach § 95 in Verbindung mit § 29 des Landesbeamtengesetzes 1998; g) sonstige Einnahmen; h) Ausfallsleistungen der Gemeinden nach § 106.…
§ 155 § 155
…seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung a) des § 15 betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis, b) des § 29 Abs. 1 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, c) des Benachteiligungsverbotes nach § 29 Abs. 6…
§ 47 § 47
…vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 29 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 12 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005…