§ 117 Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
In Kraft seit 01. Dezember 2022
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§ 117 Mitwirkung fachkundiger Laienrichter — GBG 2022
Im Disziplinarverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen. § 22 Abs. 2 ist anzuwenden.
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