§ 56 § 56
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes einen Rechtsanspruch
a) auf das Diensteinkommen, auf Nebengebühren, auf Ruhegenuss und auf die Versorgung seiner Hinterbliebenen;
b) auf die Führung des Amtstitels und auf das Recht zum Tragen der Dienstkleidung;
c) auf den Erholungsurlaub;
d) auf Kranken- und Unfallfürsorge.
(2) Wenn ein Beamter im dienstlichen Auftrag einen Zivil- oder Strafprozess für seine Person zu führen hat, werden ihm die daraus erwachsenden Prozesskosten aus Gemeindemitteln ersetzt, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat.
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