§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Dezember 2022
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(1) Über jeden Beamten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Beamten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.
(2) Der Beamte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen. Von der Einsichtnahme sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
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