§ 108 Aufhebung gesetzwidriger Bescheide
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 108 Aufhebung gesetzwidriger Bescheide — GBG 2022
Soweit dienstrechtliche Bescheide, die Einfluss auf Leistungen des Gemeindeverbandes für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten (§ 96) haben können, rechtswidrig sind, können sie von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.
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