§ 108 § 108
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Soweit dienstrechtliche Bescheide, die Einfluss auf Leistungen des Gemeindeverbandes für das Pensionsrecht der Tiroler Gemeindebeamten (§ 96) haben können, rechtswidrig sind, können sie von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde aufgehoben werden.
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