(1) Der Gemeindeverbandsausschuss besteht aus dem Gemeindeverbandsobmann und acht weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Dem Ausschuss haben je ein Vertreter der in den politischen Bezirken Imst, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz sowie zwei Vertreter der im politischen Bezirk Innsbruck-Land gelegenen Gemeinden anzugehören.
(2) Der Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er hat alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten zu besorgen, soweit diese nicht ausdrücklich der Gemeindeverbandsversammlung oder dem Gemeindeverbandsobmann übertragen sind.
(3) Der Gemeindeverbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen. Zu den Sitzungen sind der Leiter der mit der Besorgung der Gemeindeangelegenheiten betrauten Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung und der Leiter der Geschäftsstelle (§ 102) mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 über den Geschäftsgang des Gemeindevorstandes sinngemäß.
(5) Die Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer (Abs. 2) ihr Amt bis zur Neuwahl der Mitglieder des Gemeindeverbandsausschusses auszuüben.
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