§ 109 Allgemeine Vorschriften über die Verwaltung des Gemeindeverbandes
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 109 Allgemeine Vorschriften über die Verwaltung des Gemeindeverbandes — GBG 2022
Soweit in diesem Gesetz keine organisatorischen Bestimmungen festgelegt sind, finden auf den Gemeindeverband, seine Organe und seine Verwaltung die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß Anwendung.
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