§ 91a Zeugnis
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
§ 91a Zeugnis — GBG 2022
Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden