(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung eines
a) eigenen Kindes,
b) Wahl- oder Pflegekindes oder
c) sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 42 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
a) das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und
b) der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 43 § 43
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung eines a) eigenen Kindes, b) Wahl- oder Pflegekindes oder c) sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen, bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehe…
§ 29 § 29
…sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. (4) Der Beamte, a) dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 42 oder § 43 herabgesetzt worden ist oder b) der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz …
§ 151 § 151
… 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 43 oder i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach § 45 nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht…