§ 129 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 129 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte — GBG 2022
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden