§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Zur Gesamtbeurteilung ist zuständig:
a) der leitende Gemeindebedienstete;
b) der Bürgermeister für den leitenden Gemeindebeamten.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 19 § 19
…in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden, so ist das Verfahren vor dem zur Dienstbeurteilung zuständigen Organ (§ 20) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.…