§ 20 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 20 Zuständigkeit — GBG 2022
Zur Gesamtbeurteilung ist zuständig:
a) der leitende Gemeindebedienstete;
b) der Bürgermeister für den leitenden Gemeindebeamten.
§ 19 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 19 Art der Beurteilung
…in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden, so ist das Verfahren vor dem zur Dienstbeurteilung zuständigen Organ (§ 20) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.…
Rückverweise