(1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg dem Bürgermeister Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Bürgermeister zu berichten. Dieser hat nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach dem Ablauf von drei Jahren ab ihrer Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Der Bürgermeister hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 157 § 157
…Stadtrat) zur Beschlussfassung übertragen. (2) Die nach diesem Gesetz von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden zu besorgenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 125 Abs. 1 dritter Satz und § 130 Abs. 1, soweit diese den Bürgermeister betreffen, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.…