(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Gemeindebeamte einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
a) einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem,
b) einem von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagenden Gemeindebediensteten als Beisitzer und
c) einem von der am Verfahren beteiligten Gemeinde entsandten Beisitzer.
(3) Unterlässt es die Gemeinde, binnen drei Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorsitzenden der Disziplinarkommission den Beisitzer oder, im Fall seiner Ablehnung durch den Beschuldigten, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, so hat der Vorsitzende statt des fehlenden Beisitzers einen weiteren Landesbediensteten beizuziehen.
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 118 § 118
…§ 118 Disziplinarkommission (1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Gemeindebeamte einzurichten. (2) Die Disziplinarkommission besteht aus: a) einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem, b) einem…
§ 119 § 119
…§ 119 Mitgliedschaft, Beschlussfassung, Informationsrecht (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission nach § 118 Abs. 2 lit. a und b sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist…
Rückverweise