§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
Die Anstellung als Beamter erfolgt durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstklasse bestimmten Dienstposten. Sie ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist und alle Erfordernisse für die Anstellung im Allgemeinen sowie für die Erlangung des Dienstpostens im Besonderen erfüllt sind. Ein Dekret, mit dem trotz Nichterfüllung der allgemeinen oder besonderen Anstellungserfordernisse eine Anstellung erfolgt, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
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