Die Anstellung als Beamter erfolgt durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstklasse bestimmten Dienstposten. Sie ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist und alle Erfordernisse für die Anstellung im Allgemeinen sowie für die Erlangung des Dienstpostens im Besonderen erfüllt sind. Ein Dekret, mit dem trotz Nichterfüllung der allgemeinen oder besonderen Anstellungserfordernisse eine Anstellung erfolgt, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Rückverweise
GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 13 § 13
…als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung. (3) Auf Ernennungen nach den Abs. 1 und 2 ist § 9 sinngemäß anzuwenden. (4) Die Ernennung eines Beamten nach den Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn er vom Dienst suspendiert oder gegen ihn ein…