§ 36 Tägliche Ruhezeit
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
§ 36 Tägliche Ruhezeit — GBG 2022
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
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